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Häufig gestellte Fragen

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Wenn ein Krankenhaus keine Leistungen erbringt, die verpflichtend zu dokumentieren sind, muss dann eine Sollstatistik erstellt werden?

 

Wenn Ihr Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind Sie entsprechend der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V zur Abgabe einer Sollstatistik vertraglich verpflichtet, soweit Sie vollstationäre Fälle abrechnen.

 

Diese Regelung gilt auch, wenn Ihr Leistungsspektrum keine QS-dokumentationspflichtigen Leistungen umfasst. In diesem Fall muss schriftlich und elektronisch eine sogenannte "Nullmeldung" übermittelt werden. Diese Nullmeldung enthält die Anzahl der geprüften DRG- bzw. vollstationären Fälle und für jeden in Anlage 1 der o.g. Vereinbarung genannten Leistungsbereiche den Eintrag „0" zu dokumentierende Fälle. Sie wird im Format der Spezifikation für QS-Filter-Software des aktuellen Erfassungsjahres erstellt und zusammen mit der Konformitätserklärung an die zuständige Landesgeschäftsstelle übermittelt.

 

Krankenhäuser, die keine § 108-Zulassung bzw. keine vollstationären Fälle abrechnen, sind nicht zu einer Übermittlung der Sollstatistik verpflichtet und müssen demzufolge auch keine Nullmeldung abgeben.

 

 

Wie wird die Sollstatistik erstellt?

 

Die Sollstatistik wird erstellt auf Basis aller mit abgerechneten Fälle eines Erfassungsjahres, die im aktuellen Erfassungsjahr aufgenommen und bis 31.01. des Folgejahres entlassen wurden.

 

Mögliche Datengrundlagen sind u. a. die Datensätze nach § 301, die OP-Dokumentation o. a. Hier kann einem einzelnen Krankenhaus schwer eine Empfehlung gegeben werden, da die IT-Landschaft in jedem Krankenhaus anders ist.

 

Technische Erstellung:

gemäß dem von der Bundesebene spezifizierten Format mit einer QS-Filter-Software in Ihrem Krankenhaus. Dazu wird der gleiche Algorithmus verwendet, der auch unterjährig und fallbezogen die QS-Doku-mentationspflicht prüft.

 

 

Kann die QS-Filter-Sollstatistik nur mit abgerechneten Fällen erstellt werden?

 

Beim Erstellen der Sollstatistik werden für alle zu prüfenden Fälle sämtliche Angaben des QS-Filter-Ausgangsdatensatzes neu berechnet. Falldaten (DRG-, IV-, DMP- oder sonstiger Fall) werden aus denjenigen Entgeltangaben berechnet, welche zum Zeitpunkt der Erstellung der Sollstatistik im Krankenhaus verfügbar sind.




Bezieht sich die 80% Regelung in der Vollzähligkeit auf alle Leistungsbereiche oder gilt diese pro Leistungsbereich?

 

Die 80%-Regelung bezieht sich auf alle dokumentationspflichtigen Leistungen unabhängig vom Leistungsbereich (ausgenommen hiervon: Schlaganfal-Akutbehandlung sowie der op. Gynäkologie Hessen - hier wird jeweils modulbezogen die vollzähligkeit geprüft).

Abschlagsregelungen werden auf Bundesebene durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Sie werden umgesetzt durch die Vertragspartner der externen vergleichenden Qualitätssicherung.

 

Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht entsprechend § 137 SGB V jedoch für alle QS-relevanten Fälle. Die 80%-Regelung bezieht sich nur auf die Berechnung von Abschlägen. Sie setzt die Dokumentationspflicht nicht außer Kraft.

Die Dokumentationsraten sind im Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Teil C) enthalten.

 

 

Wenn ein Krankenhaus nur Leistungen im Bereich Psychiatrie erbringt, muss es dann eine Sollstatistik erstellen?


Wenn Ihr Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind Sie entsprechend der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V zur Abgabe einer Sollstatistik vertraglich verpflichtet, soweit Sie Vollstationäre Fälle abrechnen.


Krankenhäuser, die keine § 108-Zulassung oder
keine vollstationären Fälle abrechnen, sind nicht zu einer Übermittlung der Sollstatistik verpflichtet.

 

Wenn ein Krankenhaus nur Leistungen erbringt, die den Bereich Rehabilitation umfassen, muss dieses dann eine Sollstatistik erstellen?

 

Nein, soweit das Krankenhaus nicht nach § 108 zugelassen ist.  

Ja, falls diese Zulassung vorhanden ist (über Versorgungsvertrag) und vollstationäre Fälle abgerechnet werden. 

 


Sind besondere Einrichtungen zur Abgabe einer Sollstatistik verpflichtet?


Ja, wenn Sie vollstationäre Fälle abrechnen und Ihr Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind Sie entsprechend der Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V zur Abgabe einer Sollstatistik vertraglich verpflichtet.

 

 

Eine reine Kinderklinik erbringt derzeit keine dokumentationspflichtigen Leistungen. Müssen diese für das aktuelle Erfassungsjahr trotzdem eine Sollstatistik erstellen, die 0 zu dokumentierende Fälle ausweist?

 

Ja, da sie nach § 108 SGB V zugelassen ist und vollstationäre Fälle abrechnet. 

 


Während eines stationären Krankenhaus-Aufenthaltes werden durch zusätzliche medizinisch notwendige Eingriffe bei einem Patienten weitere verpflichtende Leistungsbereiche durch den QS-Filter ausgelöst. Muss der zweite Leistungsbereich dokumentiert und in der QS-Sollstatistik aufgeführt werden?

 

Ja - Dabei ist es zu empfehlen, den bereits ausgelösten und ggf. dokumentierten Leistungsbereich noch einmal zu prüfen. Falls sich durch die zusätzlichen Leistungen ein Ausschlusskriterium ergeben hat, ist die Dokumentation zu stornieren. Das Verfahren zum Storno entnehmen Sie bitte der technischen Dokumentation der Spezifikation. Falls sich durch die zusätzlichen Leistungen Änderungen innerhalb der Dokumentation ergeben haben, aktualisieren sie diese bitte und exportieren Sie den Datensatz erneut. Die QS-Filter-Sollstatistik muss den aktuellen Stand der Dokumentationsverpflichtung korrekt wiedergeben.



Sind bundesweit verpflichtende Leistungsbereiche, bei denen 0 zu dokumentierende Datensätze ermittelt wurden, in der methodischen Sollstatistik aufzuführen?

 

Ja - Nach der Technischen Dokumentation des QS-Filters sind auch bundesweit verpflichtende Leistungsbereiche, bei denen 0 zu dokumentierende Datensätze ermittelt wurden, aufzuführen. Gleiches gilt auch für Leistungsbereiche, die nur in Hessen zur Anwendung kommen (z.B. Schlaganfall-Akutbehandlung).

 


Was passiert, wenn keine Sollstatistik übermittelt wird?

 

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 137 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V:

 


§ 24 Qualitätssicherungsabschläge und Ausgleiche

(1) Für nicht dokumentierte aber dokumentationspflichtige Datensätze sind vom Krankenhaus Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4 KHEntgG i.V.m. § 137 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu zahlen. Die Dokumentationsrate [dokumentierte Datensätze (Ist)/zu dokumentierende Datensätze (Soll)] wird über alle Leistungsbereiche für das ganze Krankenhaus berechnet. Bei einer Dokumentationsrate des Krankenhauses von unter 80 Prozent wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 150,00 Euro festgelegt. Erfüllt ein Krankenhaus seine Pflicht zur Abgabe der Konformitätserklärung nach § 23 Abs. 2 nicht fristgerecht, ist es von der auf Landesebene beauftragten Stelle unter Setzung einer vierwöchigen Frist zu ermahnen. Sind die Pflichten auch nach Ablauf dieser zweiten Frist nicht erfüllt, ergeht ein Abschlag von 6.000 Euro. Der Abschlag nach Satz 3 bleibt dadurch unberührt. Die Krankenhäuser sind auf die Möglichkeit von Abschlägen hinzuweisen.

(2) Der nach Absatz 1 ermittelte gesamte Ausgleichs- und Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet.

 


Muss ein Krankenhaus, welches aus unterschiedlichen Betriebsstätten besteht, diese aber unter ein und demselben Institutionskennzeichen laufen mehrere Sollstatistiken übermitteln?

 

Das Krankenhaus muss pro Betriebsstättennummer eine Sollstatistik übermitteln, sofern für diese Betriebsstätten jeweils eine Krankenhausauswertung erstellt wird. 

Erfolgt die Krankenhausauswertung für alle Betriebsstätten gemeinsam, ist auch nur eine Sollstatistik zu übermitteln.

 

 

Dokumentationsabschlussdatum (Erstellungsdatum) und Freigabedatum liegen in der Datei SOLLBASIS vor dem 31.01. des Folgejahres?

 

Das Dokumentationsabschlussdatum und das Freigabedatum sollten nicht vor dem 31.01. eines Folgejahres liegen.


Last modified 16.01.2012 13:16 Uhr
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