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Ambulant erworbene Pneumonie - Einleitung

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Die Ambulant erworbenen Pneumonie ist die weltweit am häufigsten registrierte Infektionskrankheit und geht mit einer hohen Mortalität und Morbidität einher. Exakte epidemiologische Basisparameter liegen für Deutschland nicht vor. Das "Kompetenznetz Amubulant erworbene Pneumonie" (CAPNetz) allerdings geht von einer Inzidenz (Anzahl neuer Erkrankungsfälle) von 1-11 je 1.000 Einwohner pro Jahr aus.

Zu den Ambulant erworbenen Pneumonien zählt jede Lungenentzündung eines immunkompetenten, d. h. nicht abwehrgeschwächten Patienten, deren Erreger im privaten oder beruflichen Umfeld "zu Hause" erworben wurde. Hierunter fallen auch alle Pneumonien, die innerhalb der ersten beide Tage des stationären Aufenthaltes diagnostiziert werden.

Die Ambulant erworbene Pneumonie als medizinisch wie gesundheitsökonomisch relevante Erkrankung, wurde als erster Leistungsbereich für ein bundeseinheitliches, nicht-operatives Verfahren für die externe Qualitätssicherung nach § 137 SGB V ausgewählt.
Eine Dokumentationsverpflichtung besteht seit 01.01.2005.

Die Definition der Leistungen für die eine Dokumentationspflicht besteht, erfolgt anhand von Diagnosecodes (ICD-10-GM) und anhand des Alters der Patienten.

Dokumentationspflicht besteht für:

  • Patienten ab einem Alter von mindestens 18 vollendeten Jahren mit Lungenentzündungen, die außerhalb des Krankenhauses erworben und im Krankenhaus behandelt wurden: ambulant erworbene Pneumonien.
  • Sowohl im Krankenhaus erworbene Lungenentzündungen (nosokomiale Pneumonien) als auch Lungenentzündungen bei immunsupprimierten Patienten gehören nicht zum Leistungsbereich.
Gemäß Beschluß des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuß nach § 91 Abs. 7 SGB V) vom 17.05.2005 wird zur Berechnung der Dokumentationsrate im Jahr 2005 der Leistungsbereich "Ambulant erworbene Pneumonie" nicht einbezogen.


Mit der QS-Filter-Software, die in den Krankenhäusern bereits für andere Leistungsbereiche der externen Qualitätssicherung genutzt wird, kann im Krankenhaus festgestellt werden, ob eine Dokumentationspflicht für den jeweiligen Fall besteht. Der QS-Filter identifiziert die dokumentationspflichtigen Leistungen, indem er für jeden Fall die im Krankenhaus dokumentierten Daten - im Wesentlichen Prozeduren und Diagnosen - mit den Ein- und Ausschlußkriterien für die Leistungsbereiche in der Qualitätssicherung vergleicht.

Ein- und Ausschlußkriterien:

  1. Einschlussdiagnose in der Hauptdiagnose
    Die Hauptdiagnose ist definiert als die Diagnose, die nach der Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Aufenthalts des Patienten verantwortlich ist. Durch die Beschränkung der Einschlußdiagnose auf die Hauptdiagnose soll erreicht werden, daß nur ambulant erworbene Pneumonien erfaßt werden. Der gezielte Ausschluß nosokomialer Pneumonien durch Ausschlußdiagnosen kann nicht erfolgen, da es keine spezifischen Diagnosecodes für nosokomiale Pneumonien gibt.
  2. Ausschlußdiagnose
    Ist eine Ausschlußdiagnose dokumentiert, so wird die Dokumentationspflicht nicht ausgelöst, auch wenn der Patient wegen einer ambulant erworbenen Pneumonie behandelt wird. Dadurch sollen immunsupprimierte Patienten ausgeschlossen werden, um ein homogenes Patientenkollektiv betrachten zu können.
  3. Dokumentationspflicht besteht nur bei Patienten mit vollendeten 18 Lebensjahren.

Last modified 19.12.2007 11:48 Uhr